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Kündigungsrecht bei Verbot der Untervermietung

Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Erlaubnis zur Untervermietung, können die Mieter das Mietverhältnis kündigen. Das gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes selbst dann, wenn die Vertragsparteien einen Kündigungsverzicht vereinbart oder einen Zeitmietvertrag abgeschlossen haben. Anders aber, wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist, weil die Mieter wissen, dass die von ihnen benannten Untermieter überhaupt kein Interesse haben, die Wohnung oder das Haus anzumieten (BGH VIII ZR 294/08). Hier wollte der Mieter trotz eines vereinbarten 3-jährigen Kündigungsverzichts das Mietverhältnis vorzeitig kündigen. Er hatte dem Vermieter – seine Eltern – als Untermieter vorgeschlagen. Und – so der Verdacht des Bundesgerichtshofs – darauf spekuliert, dass der Vermieter ablehnt und dem Mieter so einen Kündigungsgrund liefert.

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