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Mietzahlung

Kündigungsverzicht

Wechselseitig zulässig

Mieter und Vermieter können auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren, dass beide Seiten auf ihr Recht zur Kündigung verzichten. Das geht höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren ( BGH VIII ZR 27/04).

Verzicht unwirksam

Vereinbarungen im Formularmietvertrag, mit dem nur der Mieter, aber nicht der Vermieter auf sein Recht zur Kündigung verzichtet, sind unwirksam ( BGH VIII ZR 30/08).

Studenten

Mietet ein Student am Studienort ein Zimmer, ist ein im Mietvertrag vereinbarter zweijähriger Künidgungsverzicht unwirksam. Ein Student muss auf die Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagieren können ( BGH VIII ZR 270/07).

Staffelmiete 1

Bei Staffelmietverträgen ist auch ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters wirksam ( BGH VIII ZR 270/07).

Staffelmiete 2

Wird in einem Staffelmietvertrag ein Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren vereinbart, ist die Regelung nur für vier Jahre wirksam. Für den Zeitraum danach ist sie unwirksam ( BGH VIII ZR 257/04).

Individualvereinbarungen

Mieter und Vermieter können in einer Individualvereinbarung, die ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurden, wirksam vereinbaren, das der Mieter fünf Jahre lang auf sein Kündigungsrecht verzichtet ( BGH VIII ZR 81/03).

 

Kündigungsrecht bei Verbot der Untervermietung

Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Erlaubnis zur Untervermietung, können die Mieter das Mietverhältnis kündigen. Das gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes selbst dann, wenn die Vertragsparteien einen Kündigungsverzicht vereinbart oder einen Zeitmietvertrag abgeschlossen haben. Anders aber, wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist, weil die Mieter wissen, dass die von ihnen benannten Untermieter überhaupt kein Interesse haben, die Wohnung oder das Haus anzumieten (BGH VIII ZR 294/08). Hier wollte der Mieter trotz eines vereinbarten 3-jährigen Kündigungsverzichts das Mietverhältnis vorzeitig kündigen. Er hatte dem Vermieter – seine Eltern – als Untermieter vorgeschlagen. Und – so der Verdacht des Bundesgerichtshofs – darauf spekuliert, dass der Vermieter ablehnt und dem Mieter so einen Kündigungsgrund liefert.

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