Kündigungsrecht bei Untervermietung

Kündigungsrecht bei Verbot der Untervermietung

Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Erlaubnis zur Untervermietung, können die

Mieter das Mietverhältnis kündigen. Das gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes selbst dann,

wenn die Vertragsparteien einen Kündigungsverzicht vereinbart oder einen Zeitmietvertrag

abgeschlossen haben. Anders aber, wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist, weil die

Mieter wissen, dass die von ihnen benannten Untermieter überhaupt kein Interesse haben, die

Wohnung oder das Haus anzumieten (BGH VIII ZR 294/08). Hier wollte der Mieter trotz eines

vereinbarten 3-jährigen Kündigungsverzichts das Mietverhältnis vorzeitig kündigen. Er hatte

dem Vermieter – seine Eltern – als Untermieter vorgeschlagen. Und – so der Verdacht des

Bundesgerichtshofs – darauf spekuliert, dass der Vermieter ablehnt und dem Mieter so einen

Kündigungsgrund liefert.