Satzung des Mieterverein Wernigerode und Umgebung e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Mieterverein Wernigerode u. U. e. V.
- Er hat seinen Hauptsitz in Wernigerode und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Stendal unter der Vereinsregister-Nr. 42008 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt:
- Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.
- Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bebauung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.
- Den Zusammenschluss aller Mieter in Wernigerode und Umgebung.
- Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.
- Die soziale Wohnraumförderung.
- Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:
- Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
- Vertretung der Interessen gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
- Schlichtung bei Mieterstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern ( wie auch zwischen mehreren Mietparteien)
- Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung in Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Jeder volljährige Mieter oder Nutzer einer Wohnung kann Mitglied des Vereins werden, wenn er die Satzung anerkennt und sich das Mietobjekt in Wernigerode oder Umgebung befindet. Andere juristische oder natürliche Personen können ebenfalls Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern wollen, ohne jedoch Anspruch auf die Rechte nach § 7 zu haben.
- Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, begründet. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres schriftlich an den Vorstand des Vereins erklärt werden. Der Austritt kann frühestens zum Ende des 1. Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen.
- durch Tod.
- durch den Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:
- das Mitglied mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
- das Verhalten das Mitgliedes sich mit dem Zweck und dem Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf die Leistungen des Vereins noch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Bei Eintritt in den Verein wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das Kalenderjahr bis zum 31.01. im Voraus bzw. mit der Begründung der Mitgliedschaft zu zahlen. Eingezahlte Beiträge oder Gebühren werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie die des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand des Mietervereins festgelegt. Diese Festlegung sowie weitere Einzelheiten der Beitragszahlung werden durch den Vorstand in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
- Wird der Beitrag nicht termingerecht bezahlt, ruhen die Mitgliedsrechte, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Beratung, Vertretung und Leistung der Rechtsschutzversicherung.
- Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- alle Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
- kostenlos Rat und Auskunft in Mietangelegenheiten einzuholen,
- Mitglieder in den Vorstand zu wählen und gewählt zu werden,
- im Interesse des Erreichens des Vereinszweckes aktiv im Mieterverein mitzuarbeiten und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Mitglieder sind verpflichtet:
- die Zielstellung des Vereins zu fördern,
- die Satzung des Mietervereins einzuhalten,
- den Mitgliedsbeitrag termingerecht und vollständig zu entrichten,
- dem Mieterverein alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Erfüllung der Vereinsziele nutzbar gemacht werden können.
- Der Mieterverein Wernigerode u. U. e. V. hat für seine Mitglieder einen Gruppenrechtsschutzvertrag mit der DMB-Rechtsschutzversicherung AG abgeschlossen. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Vermieter die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit wie möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein gescheitert ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben.
- Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in geeigneter Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ein.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
- Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Anwesenheit von Gästen zulassen.
- Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll der Mitgliederversammlung schriftlich festgehalten und durch Unterschrift des Vorsitzenden/ Stellvertreter und des Protokollführers bestätigt.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist jedoch befugt, ein anderes Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung zu beauftragen.
- Sie beschließt mit einfacher Mehrheit über:
- Jahresgeschäfts-/ Kassenberichte,
- Vorschläge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder,
- Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
- Vorsitzenden
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Beisitzer
- Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen.
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Mietervereins, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Insbesondere beschließt er über :
- die Durchführung der Vereinsarbeit ( Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Mitgliedschaften, Auskunftserteilung ect.) - die Verwendung des Vereinsvermögens - den Abschluss von Miet-, Nutzungs-, Arbeits- und Dienstleistungsverträge.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über alle Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
- Vorstandsämter sind Ehrenämter. Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Auslagen und Reisekosten werden erstattet.
§ 13 Vertretung
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können den Verein jeweils allein vertreten.
§ 14 Änderung der Satzung
- Änderungen der Satzung des Mietervereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand mit schriftlicher Begründung eingereicht werden
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Mieterbundes e. V. zu.
§ 16 Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitfälle ist Wernigerode.
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