Die größten Mieterfallen


Kündigungsausschluss/ Kündigungsverzicht

Auch wer einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, kann nicht immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen und ausziehen. Vorsicht, wenn das Wort "Kündigungsverzicht" oder " Kündigungsausschluss" auftaucht. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass für einen Zeitraum von vier Jahren die Kündigung ausgeschlossen wird. Das bedeutet, Mieter kommen in der Regel vier Jahre lang nicht aus dem Mietvertrag heraus.


Sonderkündigungsrecht

Wer als Mieter in eine Einliegerwohnung zieht oder in ein Zweifamilienhaus mit dem Vermieter unter einem Dach wohnt, hat praktisch keinen Kündigungsschutz. Er muss damit rechnen, dass der Vermieter das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigt. Macht er hiervon Gebrauch, muss der Mieter ausziehen. Lediglich die Kündigungsfrist verlängert sich um weitere drei Monate.


Wohnungsgröße

Grundsätzlich ist die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend. Selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist, gilt bis zu einer Abweichung von zehn Prozent die im Vertrag angegebene Wohnfläche. Sogar bei einer Mieterhöhung muss der Mieter für die nicht existierenden Quadratmeter zahlen. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als zehn Prozent ändert sich die Rechtslage. Dann kann der Mieter die Miete kürzen, er kann fristlos kündigen und Korrektur der Betriebskostenabrechnungen fordern.


Kein Widerrufsrecht

Haben Mieter und Vermieter den Mietvertrag unterschrieben, ist er wirksam zustande gekommen. Der Mieter kann nicht " noch einmal darüber schlafen" und am nächsten Tag den Vertrag widerrufen. Das Mietverhältnis kann aber gekündigt werden, ggf. auch schon vor Einzug in die Wohnung. Die Frist beträgt drei Monate.